Satzung des Schulfördervereins

der Staatlichen Grundschule "Astrid Lindgren" Osthausen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
( 1 ) Der Schulförderverein der Staatlichen Grundschule "Astrid Lindgren" e.V. ist ein außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen "Schulförderverein der Staatlichen Grundschule 'Astrid Lindgren' Osthausen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.".
( 2 ) Sein Sitz ist in 99310 Osthausen, Schulstraße 99a
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Staatlichen Grundschule "Astrid Lindgren" in Osthausen.
( 2 ) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler der Staatlichen Grundschule "Astrid Lindgren" dienen. Er macht sich insbesondere zur Aufgabe:
  1. die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu fördern
  2. schulische und außerschulische Veranstaltungen, wie Schulfeste, Sportveranstaltungen Projekten und Arbeitsgemeinschaften zu bereichern und zu unterstützen
  3. Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen
  4. die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern insbesondere den Kindertagesstätten im regionalen Umfeld zu vernetzen
  5. die vorschulische Bildung und Erziehung in den Kindertagesstätten des Schuleinzugsgebietes zu fördern
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke versendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

↑ nach oben

§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Jede vollgeschäftsfähige Person (BGB) öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
( 2 ) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
( 3 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
( 4 ) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schuljahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
( 5 ) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied muss vorher vom Vorstand angehört werden.
( 6 ) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb der von vier Wochen, gerechnet ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
( 7 )

Der Ausschluss und die Streichung eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

↑ nach oben

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

 
§ 6 Organe des Vereins
( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem Gesamtvorstand.
( 2 ) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
  • der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
  • einer zweiten Vorsitzenden bzw. einem zweiten Vorsitzenden
  • der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
  • dem Kassenwart
( 3 ) Der Gesamtvorstand besteht aus:
  • der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden
  • einer zweiten Vorsitzenden bzw. einem zweiten Vorsitzenden
  • der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
  • dem Kassenwart
  • und einem bis drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
( 4 ) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands sind grundsätzlich zu zweit voll vertretungsberechtigt.
( 5 ) Über die Zahl der Beisitzer des Gesamtvorstandes beschließt die Mitgliederversammlung durch einfachen Beschluss.

↑ nach oben

§ 7 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:
  1. die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, wie z.B. die Zustimmung zu dem vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan
  2. die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung
  3. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
( 2 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
  1. mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
  2. wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder
  3. wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt
( 3 ) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
( 4 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 5 ) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
( 6 ) Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 6 (3) der Satzung.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
 
§ 8 Allgemeine Bestimmungen
( 1 ) Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto angelegt.
( 2 ) Bescheinigungen über Beträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
( 3 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Osthausen-Wülfershausen zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit.


Stand: 1. April 2014

↑ nach oben

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.